§ 184b StGB erfasst unterschiedliche Handlungen rund um kinderpornographische Inhalte, darunter Verbreiten, Zugänglichmachen, Herstellen, Abrufen, Erwerb und Besitz. Welche Variante in Betracht kommt, hängt vom Inhalt, seiner Wirklichkeitsnähe und der konkret nachweisbaren Handlung ab.
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Nicht jeder Vorwurf ist rechtlich gleich
Der Gesetzestext unterscheidet mehrere Tatvarianten. Verbreitung und Zugänglichmachen werden anders geprüft als Abruf oder Besitz. Auch die Frage, ob ein tatsächliches, wirklichkeitsnahes oder anderes Geschehen wiedergegeben wird, kann rechtlich bedeutsam sein.
Eine belastbare Bewertung setzt deshalb voraus, dass Dateien, Darstellung und zugeschriebene Nutzerhandlung konkret bekannt sind. Die bloße Nennung des Paragraphen reicht nicht.
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Aktueller Strafrahmen
Nach der aktuell veröffentlichten Fassung sieht § 184b Absatz 1 StGB für bestimmte Verbreitungs-, Herstellungs- und Beschaffungshandlungen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Für Abruf, Besitz oder Sich-Verschaffen tatsächlicher Darstellungen nennt Absatz 3 drei Monate bis fünf Jahre.
Der individuelle Strafrahmen ist nicht mit dem zu erwartenden Ergebnis eines konkreten Verfahrens gleichzusetzen. Tatvariante, Anzahl und Art der Inhalte, Vorbelastungen sowie viele weitere Umstände müssen gesondert bewertet werden.
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Welche Fragen in der Akte entscheidend werden können
- Was genau zeigt der Inhalt und wie wurde er rechtlich klassifiziert?
- Wie gelangte die Datei auf ein Gerät oder in einen Account?
- Wurde sie bewusst geöffnet, gespeichert oder weitergegeben?
- Wer hatte im relevanten Zeitraum Zugriff?
- Welche Metadaten und Systemartefakte stützen oder widerlegen die Annahme?
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Sprachhinweis
Der Begriff „Kinderpornographie“ wird hier verwendet, weil er im Gesetz und in Suchanfragen vorkommt. Inhaltlich geht es um Darstellungen sexualisierter Gewalt oder Ausbeutung von Kindern. Die sachliche Sprache soll weder verharmlosen noch vorverurteilen.
Primärquellen